Kennzeichenrecht: Was ist erlaubt und was nicht?

Andere Länder, andere Sitten – ganz andere Vorschriften. Das betrifft freilich nicht nur soziale, kulturelle und strafrechtliche Alltäglichkeiten, sondern weit heruntergebrochen auch den Umgang mit Kennzeichen auf dem Automobil. In den USA ist man dahingehend sehr liberal unterwegs und so prangen persönliche Lebenseinstellungen, zweideutige Botschaften oder das generell häufig vertretene, mit einer Orange gezierte „Sunshine State“ auf den Nummernschildern. In manch anderem Land wird gerne auch einmal komplett auf Kennzeichen verzichtet und in Deutschland ist die Sache mit dem Kennzeichenrecht ganz klar geregelt. Das bringt uns zu der Frage: Was ist überhaupt erlaubt? Und was nicht?

Kennzeichen: Was ist erlaubt?

Diese Frage lässt sich in Deutschland zumindest beim Inhalt des Kennzeichens sehr einfach beantworten, denn hier ist in definiertem Rahmen alles erlaubt, was nicht in die Kategorie „verboten“ fällt. Klingt banal und logisch, aber beginnt bereits mit den festgelegten Abmessungen eines Nummernschildes je nach Fahrzeugtyp und endet bei Farbabweichungen, die nicht zulassungsfähig sind. Da Präger hier aber ohnehin keine Abweichungen kennen, sofern es sich nicht um einen Schild für die Gartenlaube handelt, kann der Aspekt an dieser Stelle vernachlässigt werden. Erlaubt ist im Falle eines Autokennzeichens bei eingehaltenen Abmessungen eine Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer.

Da das ein bis dreistellige Unterscheidungszeichen (z.B. „B“ für „Berlin“) an den Verwaltungsbezirk der Behörde beziehungsweise den regelmäßigen Standort gekoppelt ist, ergibt sich hier ohnehin kaum Freiraum. Bei der Gestaltung der Erkennungsnummer ist eine Kombination erlaubt aus:

  • mindestens einem, höchstens zwei Buchstaben
  • mindestens einer, höchstens vier Ziffern

Im rechtlichen Rahmen bewegen sich also Inhalte zwischen XX – A 1 und XX – ZZ 9999

Kennzeichen: Was ist nicht erlaubt?

Empfindlich eingeschränkt wird die Auswahl der Erkennungsnummer dann, wenn Symboliken, Kürzel und Zahlenkombinationen erwägt werden, die im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus stehen. Verboten sind entsprechend Kürzel wie „NS“ oder „88“ aber auch Kombinationen aus Unterscheidungs- und Erkennungsnummern wie etwa „IZ-AN“.

Während bei Kennzeichen mit politischem Hintergrund vor allem bestimmte Einzelkombinationen verboten sind, gibt es natürlich auch allgemeingültige Verbote, die beispielsweise die Verwendung von Umlauten untersagen. Auch führende Nullen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Aber gut, ein britischer Geheimagent würde sich ohnehin nicht schon durch sein Kennzeichen enttarnen lassen.

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